Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute sein Urteil im Fall Mss. gegen Belgien und Griechenland bekannt geben. Darin heißt es, beide Staaten – Griechenland und Belgien – hätten gegen Artikel 3 (Verbot der Folter) und 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Zusammenhang mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.
Dieses Urteil bedeutet, dass Abschiebungen ohne einen wirksamen Rechtsschutz auch auf Grundlage der Europäischen Dublin II-Regelung gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.
In dem Fall MSS gg. Belgien und Griechenland klagte ein afghanischer Asylsuchender gegen seine Abschiebung aus Belgien nach Griechenland, die im Juni 2009 vollzogen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren neben Artikel 3 und 13 auch Artikel 2 (Recht auf Leben).